
Kurzzeitpflege

Kurzzeit- sowie Verhinderungspflegeplätze
St. Georg bietet Ihnen Kurzzeit- sowie Verhinderungspflegeplätze nach § 42 SGB XI.
Kurzzeit- sowie Verhinderungspflege kann in St. Georg ab dem Pflegegrad 2 als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.
Das Altenheim St. Georg verfügt über sogenannte „eingestreute Kurzzeitpflegeplätze“. Eine Buchung von Kurzzeitpflege über einen längeren Zeitraum im Voraus ist deshalb leider nicht möglich. Bitte sprechen Sie uns kurzfristig an, wenn Sie einen Kurzzeit- oder Verhinderungspflegeplatz suchen.

